Steuerliche Informationen für unsere Mandanten 

Der Bereich Steuern und Recht befindet sich in einem permanenten Wandel. Ständig werden gesetzliche Grundlagen angepasst, neue einge­bracht oder bestehende Regelungen ver­wor­fen.  Hier erfahren Sie die aktuellen Nach­rich­ten aus dem steuerlichen und rechtlichen Bereich. 

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand und infor­mieren Sie sich. Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen erfahren Sie von mir per E-Mail, Telefon oder Brief persönlich. Oder sprechen Sie mich doch einfach persönlich an.

 


Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 16.11.2023

Kein Ordnungsgeld bei unklaren Umgangsregelungen

Umgangsregelungen müssen präzise und konkret sein. Die Formulierung von „Freitag nach der Schule“ bis „Montag vor der Schule“ ist zu unklar. Ein Ordnungsgeld wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Umgangsregelung ist rechtswidrig. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 5 WF 29/23).

Im Streitfall hatten sich die Eltern getrennt. Das Kind lebte bei der Mutter. Das Familiengericht legte fest, dass der Vater u. a. alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Dieses Recht sollte erstmals vom 16. bis 19. September 2022 gelten. Weil die Schule aber erst am 19. September, einem Montag, begann, verweigerte die Mutter den Umgang am vorhergehenden Wochenende. Der Vater war damit nicht einverstanden und klagte. Das Familiengericht gab ihm zunächst Recht. Gegen die Mutter wurde ein Ordnungsgeld verhängt. Sie legte Beschwerde dagegen ein. Für sie seien die Daten für den Umgang nicht eindeutig.

Das Oberlandesgericht gab der Mutter Recht. Für solch einen Beschluss über das Umgangsrecht müsse es auch einen vollstreckbaren Inhalt geben. Umgangsregelungen müssten so konkret sein, dass den Beteiligten ausreichend klar werde, welche Pflichten sie zu erfüllen hätten. Dafür sei eine genaue und ausführliche Bestimmung über Art, Ort und konkrete Uhrzeit des Umgangs notwendig. Die Formulierung „Umgang … von Freitag nach der Schule …“ sei für den Normalfall ausreichend, also dann, wenn die Abholung des Kindes an der Schule durch den umgangsberechtigten Elternteil angeordnet sei. Sie reiche aber nicht für Tage ohne Schulbesuch des Kindes aus. Das gelte ganz besonders für Tage, an denen überhaupt kein Schulunterricht stattfinde. Auch sei in diesen Fällen dann kein Ort der Übergabe geregelt.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Steuerberatung Bieniok
Persönlich beraten – Im Detail betreut