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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 02.11.2023

Beabsichtigter Verkauf einer Wohnung - Zutrittsverweigerung bei psychischer Erkrankung des Mieters kann rechtmäßig sein

Wenn ein Vermieter den Verkauf seiner vermieteten Wohnung beabsichtigt, steht ihm grundsätzlich bei entsprechender Vorankündigung ein Zutrittsrecht zur Wohnung zu. Ausnahmsweise kann eine psychische Erkrankung des Mieters jedoch eine Zutrittsverweigerung rechtfertigen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 420/21).

Die Vermieter einer Wohnung wollten diese verkaufen und baten daher den Mieter um Zutritt zur Wohnung. Dies lehnte der Mieter unter Verweis auf seine psychische Erkrankung ab. Der Mieter litt an depressiven Verstimmungszuständen, Ängsten, Zwängen und dissoziativen Störungen. Er befand sich seit über 20 Jahren in ambulanter und stationärer Therapie. Die Vermieter ließen dies nicht gelten und erhoben Klage. Während das Amtsgericht Hersbruck der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Nürnberg-Fürth ab. Ein Sachverständigengutachten hatte nämlich ergeben, dass eine Begehung der Wohnung des Mieters durch die Vermieter, einem Makler und Kaufinteressenten zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Mieters bis hin zu einer Selbsttötung führen könne. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten die Vermieter Revision ein.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass Vermieter grundsätzlich ein Zutrittsrecht zur Wohnung haben, wenn die Wohnung anlässlich eines beabsichtigten Verkaufs durch Immobilienmakler, Gutachter und Kaufinteressenten besichtigt werden soll. Jedoch könne der Mieter den Zutritt verweigern, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen angezeigt sei. Ob dies hier der Fall sei, lasse sich nicht abschließend feststellen. Das Landgericht habe hier nicht ausreichend berücksichtigt, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Vertretung des Mieters bei einer Wohnungsbesichtigung möglich sei und dies zu einer Verringerung des gesundheitlichen Risikos führen würde. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall daher zurück.

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