Steuern / Einkommensteuer
Freitag, 03.11.2023
Übernimmt der Neffe die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim, scheidet nach einem Urteil des Finanzgerichts München ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mangels sittlicher Gründe im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aus (Az. 11 K 812/22).
Im Streitfall war die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen für die Tante des Klägers als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2016 zwischen den Beteiligten strittig.
Nach Auffassung des Finanzgerichts München lagen weder rechtliche noch tatsächliche Gründe vor, die zu einer Zwangsläufigkeit führten, denn die Tante des Klägers war zwar im Streitjahr krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht, jedoch war der Kläger gegenüber seiner Tante weder gesetzlich noch vertraglich unterhaltsverpflichtet. Des Weiteren scheide ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auch mangels sittlicher Gründe aus. Dies gelte auch dann, wenn die Tante in der Vergangenheit die Eltern des Neffen unter Hintanstellung eigener, insbesondere auch privater Belange über 15 Jahre gepflegt und versorgt hatte und wenn die Tante zwar über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, nicht aber über erhebliche eigene Einkünfte verfügt hat. Verfüge die Tante über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, seien die Aufwendungen des Neffen für die Tante nicht zwangsläufig, so das Gericht.
Hinweis
Gem. § 33 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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