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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 08.11.2023

Bruchteilsgemeinschaft: Keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Bruchteilsgemeinschaft keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer erbringt (Az. V B 44/22).

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob das Finanzamt für den Besteuerungszeitraum 2015 (Streitjahr) zu Recht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorgenommen hat. Der Kläger war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Hotelgebäude befand. Dieses Grundstück hatte er an seinen Sohn seit 2011 umsatzsteuerpflichtig vermietet, der es für den Betrieb eines Hotels mit Restaurant unternehmerisch nutzte. Im Oktober 2014 übertrug der Kläger das hälftige Miteigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau. Im Anschluss daran veräußerten die Ehegatten im Januar 2015 das Grundstück an ihren Sohn. Einen Verzicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 UStG auf die sich aus § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ergebende Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung erklärten die Ehegatten nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine steuerfreie Grundstückslieferung beim Kläger zu einer Berichtigung des von ihm zuvor in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG führe. Es liege keine nach § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Daher erließ das Finanzamt im Jahr 2019 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.

Wie der Bundesfinanzhof ausführt, kann eine Bruchteilsgemeinschaft keine entgeltlichen Leistungen erbringen, sodass sie nicht Unternehmerin ist und stattdessen von einer anteiligen Leistungserbringung durch die Miteigentümer auszugehen ist.

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