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Recht / Zivilrecht 
Montag, 13.11.2023

Kostentragungspflicht der Alleinerbin für Kosten der Unterbringung von Katzen des verstorbenen Erblassers in einem Tierheim

Werden die Katzen eines Verstorbenen in einem Tierheim untergebracht, so hat nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen der Alleinerbe des Verstorbenen die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Der Alleinerbe sei Eigentümer und Halter der Katzen (Az. 1 A 193/21).

Im Streitfall wurde der Leichnam eines Mannes in seiner Wohnung gefunden. Der Verstorbene hielt in der Wohnung zwei Katzen, die aufgrund des Todes des Halters erheblich vernachlässigt waren. Da die Hinterbliebenen des Verstorbenen kurzfristig nicht auffindbar waren, wurden die Katzen in ein Tierheim gebracht. Die dadurch entstandenen Kosten sollte die später ermittelte Alleinerbin des Erblassers tragen. Weil diese damit nicht einverstanden war, erhob sie Klage gegen den Kostenbescheid.

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied gegen die Klägerin. Diese habe die Kosten tragen müssen. Nach § 1922 BGB sei die Klägerin Eigentümerin der beiden Katzen geworden und damit auch Besitzerin. Die Klägerin sei Halterin im engeren Sinn, da sie zum einen die Bestimmungsmacht über die Tiere erlangt hatte und zum anderen den Besitz an ihnen ausübte. Sie habe zudem ein eigenes Interesse an den Katzen geäußert, da sie die Freigabe der Katzen zur Vermittlung erklärte und mehrfach den Kontakt zum Tierheim suchte, um den weiteren Verbleib der Katzen zu regeln. Selbst wenn die Klägerin nicht als Halterin im engeren Sinn angesehen werden könne, so sei sie Halterin im weiteren Sinn. Sie sei betreuungspflichtig gewesen, weil sie als Eigentümerin und Besitzerin der Katzen die Rechtspflicht gehabt habe, für die Katzen zu sorgen.

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