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Steuern / Umsatzsteuer 
Dienstag, 14.11.2023

Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer durch einen Steuerpflichtigen, der lediglich als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt (Az. V R 13/21).

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordere die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setze voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwende. Wenn der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringe, stehe ihm daher kein Abzugsrecht zu.

Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung der Vorinstanz (FG Hamburg, Az. 5 K 175/18). Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgebe und dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränke, könne die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen werde. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit werde jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

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