Steuerliche Informationen für unsere Mandanten 

Der Bereich Steuern und Recht befindet sich in einem permanenten Wandel. Ständig werden gesetzliche Grundlagen angepasst, neue einge­bracht oder bestehende Regelungen ver­wor­fen.  Hier erfahren Sie die aktuellen Nach­rich­ten aus dem steuerlichen und rechtlichen Bereich. 

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand und infor­mieren Sie sich. Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen erfahren Sie von mir per E-Mail, Telefon oder Brief persönlich. Oder sprechen Sie mich doch einfach persönlich an.

 


Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 12.12.2023

Online-Bestellvorgang: Voreinstellung von kostenpflichtigem Expressversand ist nicht zulässig

Die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Expressversands im Online-Bestellvorgang im Wege eines “Opt-out” ist unzulässig. So entschied das Landgericht Freiburg nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH (Az. 12 O 57/22).

Bei Bestellungen für bestimmte Produkte wurde neben dem Standardversand auch ein Expressversand angeboten. Dieser Expressversand war durch ein bereits angekreuztes Kästchen („Opt-out“) voreingestellt. Für diesen wurde neben den Versandkosten ein Zuschlag von 1 Euro erhoben. Anders beim Standardversand, der ohne diesen Zuschlag angeboten wurde. Verbraucher, die keinen Expressversand wünschten, mussten die Voreinstellung aktiv wegklicken.

Das Landgericht sah darin einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht. Danach darf im elektronischen Geschäftsverkehr ein Unternehmer eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen. Der von Pearl angebotene Expressversand gehöre nicht zur Hauptleistung, sondern stelle eine Zusatzleistung dar, für die ein zusätzliches Entgelt zu entrichten gewesen sei. Zur Hauptleistung gehöre nur die Lieferung im Standardversand. Denn nur im Standardversand hatten die Verbraucher neben den Versandkosten den beworbenen Warenpreis zu bezahlen. Zudem ergebe sich diese Einordnung auch aus der Wortwahl in dem entsprechenden Angebot, in dem das Produkt als „expressfähig“ und der Expressversand gegen einen „Expresszuschlag“ von 1 Euro angeboten würde. Das Gesetz untersage jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Es komme daher nicht darauf an, ob die Angebotsgestaltung im Übrigen transparent sei. Eine solche Transparenz der Angebotsgestaltung verneinte das Gericht hier zudem.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Steuerberatung Bieniok
Persönlich beraten – Im Detail betreut