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Steuern / Verfahrensrecht 
Montag, 05.02.2024

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten - Vorliegen eines Wohnsitzes i. S. v. § 8 AO

Ein Wohnsitz in Deutschland führt auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht des Steuerpflichtigen im Inland, wenn sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet. Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er eine Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das Melderecht ist nur ein Indiz, denn melderechtliche Angaben sind unerheblich. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 4 K 151/21).

Nach § 90 Abs. 2 AO haben die Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Sie müssen eine erschöpfende, durch die Finanzbehörden überprüfbare und für eine richtige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ausreichende Gesamtdarstellung des konkreten steuerrelevanten Sachverhalts geben. Für den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt müssen die Steuerpflichtigen die erforderlichen Beweismittel beschaffen. Die Beweismittelbeschaffungspflicht werde nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO durch die Verpflichtung ergänzt, für eine mögliche und rechtzeitige Beweismittelbeschaffung Vorsorge zu treffen.

Das Finanzamt war im Streitfall zur (Teil-)Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, da die Kläger für die Streitjahre keine vollständigen Steuererklärungen abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet waren. Ziel der Schätzung sei es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so zu ermitteln, dass die Besteuerungsgrundlagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Daher seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien (§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Schätzung müsse in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Die Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt seien hier sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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