Steuerliche Informationen für unsere Mandanten 

Der Bereich Steuern und Recht befindet sich in einem permanenten Wandel. Ständig werden gesetzliche Grundlagen angepasst, neue einge­bracht oder bestehende Regelungen ver­wor­fen.  Hier erfahren Sie die aktuellen Nach­rich­ten aus dem steuerlichen und rechtlichen Bereich. 

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand und infor­mieren Sie sich. Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen erfahren Sie von mir per E-Mail, Telefon oder Brief persönlich. Oder sprechen Sie mich doch einfach persönlich an.

 


Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 08.02.2024

VuV: Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps - Kein Werbungskostenabzug

Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zum Werbungskostenabzug bei Mehrbelastung aus einer Zinsoptimierung im Rahmen einer Schweizer-Franken-Finanzierung eines vermieteten Immobilienobjekts. Fraglich war, ob ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtender Mehrbetrag der Einkunftssphäre mit Werbungskostenabzug zugeordnet werden kann (Az. IX R 15/21).

Wenn der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen müsse und habe er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufzuwenden als er von der Gegenseite bekomme, könne er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung der Klägerin sei nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Anderenfalls könnte das einem Fremdwährungsdarlehen immanente Wechselkursrisiko, das mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Zusammenhang stehe, sondern der Vermögenssphäre zuzuordnen sei, über die Vereinbarung eines Zins-Währungs-Swaps in die Sphäre der Einkünfteerzielung bei § 21 EStG verlagert werden, obwohl der dafür erforderliche Zusammenhang mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung nicht bestehe.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Steuerberatung Bieniok
Persönlich beraten – Im Detail betreut