Steuerliche Informationen für unsere Mandanten 

Der Bereich Steuern und Recht befindet sich in einem permanenten Wandel. Ständig werden gesetzliche Grundlagen angepasst, neue einge­bracht oder bestehende Regelungen ver­wor­fen.  Hier erfahren Sie die aktuellen Nach­rich­ten aus dem steuerlichen und rechtlichen Bereich. 

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand und infor­mieren Sie sich. Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen erfahren Sie von mir per E-Mail, Telefon oder Brief persönlich. Oder sprechen Sie mich doch einfach persönlich an.

 


Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 03.01.2024

Durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer leichtfertige Steuerverkürzung?

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der leichtfertigen Steuerverkürzung nach §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 378 AO einen Kaufmann höhere Sorgfaltspflichten treffen als andere Steuerpflichtige, wenn die steuerbegründenden Rechtsgeschäfte nicht zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören (Az. II R 35/20).

Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folge auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gelte ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare seien objektiver Natur.

Wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen habe, sei bei der Prüfung, ob Leichtfertigkeit gegeben ist, zu berücksichtigen, dass es dem Steuerpflichtigen obliege, sich bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten einschließlich der an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen (z. B. Steuerberatern) zu erkundigen. Die Erkundigungspflichten beschränken sich nicht auf die Steuerpflicht einer Tätigkeit, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten. Wer die Steuerpflicht seines Verhaltens kenne, sei umso mehr gehalten, sich um die damit verbundenen Erklärungs- und Anzeigepflichten zu kümmern. Zu beachten seien auch Ausbildung, Tätigkeit und Stellung des Steuerpflichtigen. So seien an die Erkundigungspflichten bei Kaufleuten jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu ihrer kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über eine bestimmte formale Ausbildung oder Stellung verfüge, habe Indizwirkung, könne aber für sich genommen nicht die Leichtfertigkeit i. S. d. § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO begründen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Steuerberatung Bieniok
Persönlich beraten – Im Detail betreut