Steuerliche Informationen für unsere Mandanten 

Der Bereich Steuern und Recht befindet sich in einem permanenten Wandel. Ständig werden gesetzliche Grundlagen angepasst, neue einge­bracht oder bestehende Regelungen ver­wor­fen.  Hier erfahren Sie die aktuellen Nach­rich­ten aus dem steuerlichen und rechtlichen Bereich. 

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand und infor­mieren Sie sich. Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen erfahren Sie von mir per E-Mail, Telefon oder Brief persönlich. Oder sprechen Sie mich doch einfach persönlich an.

 


Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Sonstige 
Donnerstag, 25.01.2024

Entlassung eines Polizeianwärters nach dienstlich nicht veranlassten Datenabfragen gerechtfertigt

Dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen rechtfertigen die Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifel an der charakterlichen Eignung. Dabei ist unerheblich, ob er mit böser Absicht handelte oder die Informationen missbrauchte. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 6 B 802/23).

Ein Polizeianwärter in Nordrhein-Westfalen wurde wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit sofortiger Wirkung entlassen. Hintergrund dessen waren zwei Datenabfragen zu seiner damaligen Partnerin und weitere Datenabfragen zu mindestens zehn weiteren Personen aus seinem Bekannten- und Freundeskreis, ohne dass dazu ein dienstlicher Anlass bestanden hatte. Der Anwärter beantragte Eilrechtsschutz. Er gab an, zu keinem Zeitpunkt in böser Absicht gehandelt oder die Informationen missbraucht zu haben. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Polizeianwärters.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Entlassungsverfügung sei wegen charakterlicher Mängel des Anwärters rechtmäßig. Die Abfrage personenbezogener Daten über das polizeiliche Informationssystem ohne dienstliche Veranlassung stelle ein dienstpflichtwidriges Verhalten und zugleich einen Verstoß gegen § 41 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) dar. Bereits die Abfrage der Daten sei als “Verarbeitung” im Sinne von § 41 DSG NRW zu werten. Unerheblich sei dabei der Einwand des Anwärters, er habe nicht in böser Absicht gehandelt und die Daten nicht missbraucht.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Steuerberatung Bieniok
Persönlich beraten – Im Detail betreut