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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 13.12.2023

Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Der Abgabesatz beträgt gem. „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024“ ab 01.01.2024 unverändert 5,0 Prozent.

Hinweis

Über die Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmende, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Künstlersozialabgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage hierfür sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Abgabepflichtig sind lt. Künstlersozialkasse alle Unternehmen, „die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen“. Eine Auflistung sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse.

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