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Recht / Zivilrecht 
Montag, 11.03.2024

Fehlende Unterstützung eines auf Rollstuhl angewiesenen Fluggastes - Anschlussflug verpasst: Fluggesellschaft haftet

Wenn ein auf den Rollstuhl angewiesener Fluggast seinen Anschlussflug verpasst, weil er als letzter das Flugzeug verlassen musste, und erreicht er sein Ziel dadurch mit einer großen Verspätung, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Die Fluggesellschaft ist in diesem Fall wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 VO für die Ankunftsverspätung verantwortlich. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 84/22).

Zwei Personen, wovon eine auf einen Rollstuhl angewiesen war, wollten von Frankfurt über Budapest nach St. Petersburg fliegen. Da dieser in Budapest erst als letzter das Flugzeug verlassen durfte, verpassten die Fluggäste den Anschlussflug. Da die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung anbot, buchten die Fluggäste eigenmächtig einen alternativen Flug und erreichten St. Petersburg schließlich mit einer Verspätung von knapp zehn Stunden. Nachfolgend klagten die beiden Fluggäste auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug und auf Ausgleichszahlung wegen der Verspätung. Während das Amtsgericht Frankfurt die Klage abwies, bejahte das Landgericht Frankfurt zumindest den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug. Den Anspruch auf Ausgleichszahlung verneinte es dagegen.

Der Bundesgerichtshof gab nun den Klägern Recht. Ihnen stehe der Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, denn für die Ankunftsverspätung der Kläger sei die Fluggesellschaft verantwortlich. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen sei für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 VO die Möglichkeit genommen habe, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen. Dass Art. 11 VO nicht auf Art. 7 VO verweist, spiele dabei keine Rolle. Daraus ergebe sich nämlich nicht, dass die Vorschrift in diesem Zusammenhang irrelevant sei. Die Fluggesellschaft sei hier verpflichtet gewesen, die beiden Kläger nach Ankunft in Budapest vorrangig aussteigen zu lassen.

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