Steuerliche Informationen für unsere Mandanten 

Der Bereich Steuern und Recht befindet sich in einem permanenten Wandel. Ständig werden gesetzliche Grundlagen angepasst, neue einge­bracht oder bestehende Regelungen ver­wor­fen.  Hier erfahren Sie die aktuellen Nach­rich­ten aus dem steuerlichen und rechtlichen Bereich. 

Bleiben Sie auf dem neuesten Stand und infor­mieren Sie sich. Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen erfahren Sie von mir per E-Mail, Telefon oder Brief persönlich. Oder sprechen Sie mich doch einfach persönlich an.

 


Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 22.05.2024

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf dem eigenen Haus zu entscheiden (Az. 10 K 646/22).

Der Beurteilung, ob eine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen. Wenn die erzeugte Strommenge vom Kleinanlagenbetreiber nicht nachgewiesen werde, könne sie aus Vereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp geschätzt werden. Hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms komme es zu einer mit dem Teilwert als Betriebseinnahme zu erfassenden Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspreche den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten (Anschaffungskosten der PV-Anlage und Betriebskosten, verteilt auf die in 20 Jahren zu erwartende Stromproduktion) und könne bei der Totalgewinnermittlungsprognose nicht etwa mit dem von der Finanzverwaltung in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen akzeptierten Pauschalwert von 0,20 Euro/kWh angesetzt werden. Bei der Totalgewinnermittlungsprognose ist kein Restwert der PV-Anlage nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer als Einnahme zu berücksichtigen.

Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spreche der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werde. Dieser Anscheinsbeweis werde aber bereits dadurch erschüttert, dass nach einer Totalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Wenn der Steuerpflichtige die Verluste aus der PV-Anlage im Hinblick darauf hingenommen habe, dass der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger sei als der von einem Stromanbieter bezogene, sei von persönlichen und außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünftesphäre liegenden, gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden Gründen für den Betrieb der PV-Anlage auszugehen. Im Streitfall habe die Finanzbehörde die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb mangels Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers zutreffend nicht anerkannt.

Hinweis

Auch in einer weiteren Entscheidung zur Berücksichtigung von Einkünften aus dem Betrieb einer PV-Anlage hat das Gericht die Klage abgewiesen (Az. 5 K 1120/22).

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Steuerberatung Bieniok
Persönlich beraten – Im Detail betreut