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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 11.04.2024

Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht verfassungswidrig

Die gesetzliche Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2017/21).

Hierzu führen die Richter weiter aus:

  • Das Elterngrundrecht bedürfe einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber könne dabei – abweichend vom bisherigen Recht – die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen.
  • Hält der Gesetzgeber dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, müsse zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, welches ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.
  • Letzterem genüge das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.
  • Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibe bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30.06.2025, in Kraft.
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